Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
Stand: 24.07.2019
Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen110 Entscheidungen
Wird zitiert von 110
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R(Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung - Beitragslücke - Rechtsanalogie - verfassungskonforme Auslegung - Verfassungsmäßigkeit des § 44b SGB 2 nF über die Gemeinsame Einrichtung - Streitgegenstand)Zitiert von 64
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 163
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2010 – L 7 SO 2430/10 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2009 – L 2 SO 2529/09 ER-B
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 9
- BSG, 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 RArbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - kein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur privaten Kranken- und PflegeversicherungZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 03.12.2025 – 4 U 1138/23
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E
- VG Berlin, 23.01.2024 – 21 K 526/22 VZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12#abs-1 (1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12#abs-2 (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12#abs-3 (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist